§ 27a Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).
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