§ 34 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung ... eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 34 Kleinbetragsregelung". 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. ... mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen. 7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" ... Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 Kleinbetragsregelung Eine ... eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ...
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