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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 1 - Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
neugefasst durch B. v. 23.05.2014 BGBl. I S. 591; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 98 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 25.08.1994; FNA: 8053-6-25 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 25.08.1994; FNA: 8053-6-25 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Gebühren
(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2Das Robert Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 4In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.
(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 1 ChemKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615 |
aktuell vorher | 30.04.2014 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung vom 23.04.2014 BGBl. I S. 429 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 3 REACH-Anpassungsgesetz vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
aktuell | vor 01.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ChemKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ChemKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.04.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 8 IfSMoG Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
... § 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 3 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
... vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter als ... gestrichen. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die Gebührentatbestände Nr. 1 bis Nr. 2.3 und Nr. 3.4 bis Nr. 3.6 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429
Artikel 1 4. ChemKostVÄndV Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." 3. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ... 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis ...
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