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§ 2 - Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)

neugefasst durch B. v. 23.05.2014 BGBl. I S. 591; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 98 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 25.08.1994; FNA: 8053-6-25 Sonstige Vorschriften
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§ 2 (aufgehoben)





Text in der Fassung des Artikels 3 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008

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Frühere Fassungen von § 2 ChemKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 3 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ChemKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 3 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
...  b) In Absatz 3 wird das Wort „Anmelde-," gestrichen. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die ...