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Änderung § 5 ChemKostV vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 126 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Widerspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.