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Änderung § 5 ChemKostV vom 15.08.2013
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§ 5 ChemKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 ChemKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 126 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Widerspruchsverfahren | |
(Text alte Fassung) Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben. | (Text neue Fassung) Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. |
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