(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die vom Hersteller mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe hinsichtlich der Auswirkungen auf das motorische Verhalten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 durch Auszeichnung an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen über die Qualität des angelieferten Ottokraftstoffes zu unterrichten.
(2) Die Hersteller und gewerblichen Einführer von Kraftfahrzeugen haben die für ihre Ottomotoren empfohlenen Kraftstoffqualitäten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 öffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Form und Inhalt der Auszeichnung nach Absatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz 2 zu bestimmen und festzulegen, auf welche noch im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sich die Verpflichtung nach Absatz 2 erstreckt.
§ 7 BzBlG Ordnungswidrigkeiten ... verbringt oder in den Verkehr bringt, 2. a) entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe ... nicht oder nicht richtig kenntlich macht, b) entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet, c) ... nicht oder nicht richtig unterrichtet, c) entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt. 3. ...
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849