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§ 4 - Benzinbleigesetz (BzBlG)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 102 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 08.08.1971; FNA: 2129-5 Umweltschutz
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§ 4 Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe



(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Ottokraftstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist eine schriftliche Erklärung über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vorzulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst Ottokraftstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen aufzubewahren.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Angaben über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffs die schriftliche Erklärung nach Absatz 1 enthalten muß.



 

Zitierungen von § 4 BzBlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BzBlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BzBlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BzBlG Ordnungswidrigkeiten
... Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt. 3. Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklärung des Herstellers nicht aufbewahrt, 4.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
V. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1966
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
V. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1966
§ 1 1. BzBlGDV
... nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des ...