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Änderung § 3a BzBlG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a BzBlG, alle Änderungen durch Artikel 102 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BzBlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3a BzBlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3a BzBlG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 102 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Abgabe zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen bei Ausnahmebewilligung | |
(1) 1 Für eine Ausnahmebewilligung, die für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1977 nach § 3 Abs. 1 oder 2 erteilt wird, hat derjenige, dem die Ausnahme bewilligt wird, an den Bund eine Abgabe von 0,5 Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine Abgabe von einem Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem höheren Bleigehalt zu entrichten. 2 Die abgabenpflichtige Menge ist das Volumen bei + 12 °C. 3 Die Abgabe entsteht, wenn Ottokraftstoff im Rahmen der Ausnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder Lagern hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird. 4 Sie wird jeweils mit Ablauf des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats fällig. (2) 1 Der Schuldner hat für jeden Monat des Zeitraums, auf den die Ausnahmebewilligung befristet worden ist, dem zuständigen Hauptzollamt bis zum Ende des folgenden Monats anzumelden, ob und in welcher Höhe eine Abgabe entstanden ist. 2 Geht die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vermutet, daß die Ausnahmebewilligung voll ausgenutzt worden und die Abgabe nach Absatz 1 entstanden ist. 3 Die Abgabe ist unaufgefordert bis zum Fälligkeitstag an das zuständige Hauptzollamt zu entrichten. 4 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung. 5 Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. 6 Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. 7 Für die Zahlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über das bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über das bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren. |
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