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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2023 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" (KfzServTPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und
- 3.
- im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) 1Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 13 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 13 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KfzServTPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzServTPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KfzServTPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ...
§ 8 KfzServTPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
§ 11 KfzServTPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine ...
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