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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2023 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" (KfzServTPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker für seine Funktionen als technischer Systemspezialist, als technischer Kundenberater und betrieblicher Vermittler technischer Neuerungen in Betrieben unterschiedlicher Größe und Markenzugehörigkeit. Im einzelnen soll er folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben in den nachstehenden Handlungsbereichen wahrnehmen können:
- 1.
- Handlungsbereich "Technik":
Der Kraftfahrzeug-Servicetechniker führt als technischer Spezialist des Betriebes komplexe Aufgaben der Instandhaltung, Fehlerdiagnose und Reparatur sowie des Einbaus von Zusatzeinrichtungen im Kraftfahrzeug in Abstimmung mit Mitarbeitern und Kunden durch. Er nutzt die erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen und veranlaßt gegebenenfalls deren Instandhaltung. Dabei beachtet er die Grundsätze und Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes. Er berät die Betriebsleitung in technischen Fragen und unterstützt sie bei der Einführung technischer Neuheiten; - 2.
- Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation":
Der Kraftfahrzeug-Servicetechniker diagnostiziert technische Probleme im Gespräch mit dem Kunden und legt Problemlösungen fest. Er ermittelt die aus Kundenaufträgen und -wünschen folgenden Arbeitsaufgaben und formuliert Arbeitsaufträge. Dabei beachtet er die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards sowie die Terminplanung des Unternehmens. Er beschreibt und begründet seine Lösungsvorschläge und seine Vorgehensweise gegenüber dem Betrieb und dem Kunden in verständlicher Weise. Er kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsorganisation für seine Aufgaben einschätzen und schlägt die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vor. Er nutzt die erforderlichen betriebsinternen und betriebsexternen Informationen. Er ist mitverantwortlich dafür, daß zweckmäßige Dokumentationen über die technischen Arbeitsabläufe geführt werden. Er arbeitet in seiner technischen Funktion verantwortlich im Qualitätsmanagement, im betrieblichen Verbesserungsprozeß und in der Organisation des betrieblichen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes mit. Als Vermittler technischer Neuheiten unterstützt er die Betriebsleitung bei notwendigen organisatorischen Vorkehrungen sowie bei der Information und Qualifizierung der Mitarbeiter für ihre betrieblichen Aufgaben.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfzServTPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzServTPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfzServTPrV Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung
... durchzuführen. Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in die Aufgaben integriert werden. (2) Die Prüfung besteht aus: ...
Anlage 2 KfzServTPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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