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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" (KfzServTPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 806-21-7-50 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. Dabei sollen die Handlungsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 in die Aufgaben integriert werden.

(2) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkt im Handlungsbereich "Technik". Diese soll sich vor allem auf den Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" beziehen und Inhalte der Qualifikationsschwerpunkte "Werkstatt- und Betriebstechnik", "Information" und "Dokumentation" integrieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen unter Nutzung der branchenüblichen Informationshilfen statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;

2.
einer Situationsaufgabe mit Schwerpunkten in den Handlungsbereichen "Technik" und "Organisation, Kooperation und Kommunikation". Diese soll sich vor allem auf die Qualifikationsschwerpunkte "Fahrzeugsysteme", "Werkstatt- und Betriebstechnik" und "Auftragsabwicklung" beziehen und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei weiteren Qualifikationsschwerpunkten aus dem Handlungsbereich "Organisation, Kooperation und Kommunikation" integrieren. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet am Kraftfahrzeug oder an Fahrzeug-Baugruppen mit begleitender schriftlicher Prüfung statt. Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden nicht überschreiten;

3.
ergänzenden schriftlichen Aufgaben zu den Inhalten der beiden Situationsaufgaben 1 und 2 aus beiden Handlungsbereichen, insbesondere aus dem Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik". Die Bearbeitungsdauer soll zwei Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten;

4.
einem situationsbezogenen Fachgespräch. Dieses kann sich auf das gesamte betriebliche Handlungsfeld des Kraftfahrzeug-Servicetechnikers beziehen und soll in erster Linie der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen der Aufgaben 1 bis 3 im Sinne der Qualifikationsschwerpunkte "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" und "Kundenbetreuung und -beratung" dienen. Die Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KfzServTPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzServTPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KfzServTPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 5 KfzServTPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht ...
§ 6 KfzServTPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 , die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu ... Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist ...
§ 7 KfzServTPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 , 2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 ...