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Änderung Anlage Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 03.04.2014

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 53 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 6 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 1997 S. 3131 - 3132)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


1. In Satz 1 werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 3127)' die Wörter ', die durch Artikel 53 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

2. Nach dem Wort 'bestanden.' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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