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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. der Satz: 'Die Prüfung bestand aus 1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Technik' mit dem Schwerpunkt 'Fahrzeugsysteme', integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte 'Werkstatt- und Betriebstechnik', 'Information' und 'Dokumentation', 2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen 'Technik' und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' mit den Schwerpunkten 'Fahrzeugsysteme', 'Werkstatt- und Betriebstechnik' und 'Auftragsabwicklung' integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei aus § 4 Absatz 6 bis 11, 3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen 'Technik' und 'Organisation, Kooperation und Kommunikation' und 4. einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten 'Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung' sowie 'Kundenbetreuung und -beratung'', 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5. |
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