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I. - Satzung der Deutsche Postbank AG (PostbAGSa k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2346
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - führt die Firma Deutsche Postbank AG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und kann die damit zusammenhängenden Tätigkeiten ausüben.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
§ 3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt.
§ 4 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3735/b10070.htm