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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 10 Niederschrift
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Sie ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Lautet die Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so sind die Gründe anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.
Zitierungen von § 10 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20b PsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10 , 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... 8 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10 , 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. ...
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