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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 11 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 11 Benotung
Die Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
"gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.
"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
"gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3737/a52463.htm