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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 13 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 13 Rücktritt von der Prüfung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 13 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 PsychTh-APrV Versäumnisfolgen
... darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt ...
§ 20b PsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. ...
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