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PsychTh-APrV
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§ 21
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 21 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998
BGBl. I S. 3749
; aufgehoben durch
§ 85
V. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 19 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen
§ 20d
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§ 22
§ 21 Approbationsurkunde
§ 21 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage
4
ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
§ 20d
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§ 22
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Zitierungen von
§ 21 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 PsychTh-APrV (zu § 21) Approbationsurkunde
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