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§ 21 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

§ 21 Approbationsurkunde



Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.



 

Zitierungen von § 21 PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 PsychTh-APrV (zu § 21) Approbationsurkunde