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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
A. Grundkenntnisse 200 Stunden
- 1.
- Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie
- 2.
- Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen
- 2.1
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
- 2.2
- Psychosomatische Krankheitslehre
- 2.3
- Psychiatrische Krankheitslehre
- 3.
- Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung
- 4.
- Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen
- 5.
- Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen
- 6.
- Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen
- 7.
- Prävention und Rehabilitation
- 8.
- Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten
- 9.
- Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
- 10.
- Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen
- 11.
- Berufsethik und Berufsrecht,
medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,
Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,
Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen - 12.
- Geschichte der Psychotherapie
B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden
- 1.
- Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,
Indikationsstellung und Prognose,
Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung - 2.
- Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,
Einleitung und Beendigung der Behandlung - 3.
- Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung
- 4.
- Krisenintervention
- 5.
- Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie
- 6.
- Therapiemotivation des Patienten,
Entscheidungsprozesse des Therapeuten,
Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozeß - 7.
- Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen
- 8.
- Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen
Zitierungen von Anlage 1 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PsychTh-APrV Theoretische Ausbildung
... Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1 ). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. Die ... die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dabei sind ...
§ 16 PsychTh-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung
... Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen ...
§ 20a PsychTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B: 1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B: 1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich ...
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