Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3757)
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychTh-APrV Ziel und Gliederung
... Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3737/a52477.htm