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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3749; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 4 (zu § 21) Approbationsurkunde
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3760)
Zitierungen von Anlage 4 PsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 PsychTh-APrV Approbationsurkunde
... Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3737/a52479.htm