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Änderung § 7 PsychTh-APrV vom 01.01.2009
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§ 7 PsychTh-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 PsychTh-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zulassung zur Prüfung | |
(1) Die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte über die Ladungen zu den Prüfungsterminen. Die Prüfungstermine sollen nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat, | (Text neue Fassung) 1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen, |
2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, 3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und 4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden. (3) Die Zulassung zur Prüfung und die Ladungen zu den Prüfungsterminen sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. |
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