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Änderung § 4 MuSchV vom 01.03.2006

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§ 4 MuSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung
§ 4 MuSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 23.02.2006 BGBl. I 427
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

(Text neue Fassung)

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.