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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (LAP-gehDSteuerV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4558; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-2 Beamte
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Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-2 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3747/a52587.htm