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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.05.2018 aufgehoben

§ 5a - Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (EGKTestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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§ 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur



(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur. 2Um die Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen, hat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzuschreiben und zu veröffentlichen. 3§ 6 gilt entsprechend. 4Im Betriebskonzept sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu regeln:

1.
der Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik beauftragten Organisationen,

2.
Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der Nutzung der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise,

3.
Haftungs- und Ausfallbestimmungen,

4.
das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,

5.
Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind,

6.
Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Betriebskonzeptes.

(2) 1Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge zur Durchführung des operativen Betriebs der Testinfrastruktur. 2Bei der Vergabe dieser Aufträge sind Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der VOL/A anzuwenden.

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik beschafft

1.
die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung,

2.
die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen erforderliche zusätzliche Ausstattung der Leistungserbringer; ausgenommen sind die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise; die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise werden durch die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.

2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die in den Testmaßnahmen eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen.





 

Frühere Fassungen von § 5a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 2 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 25.01.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 11.01.2011 BGBl. I S. 39
aktuell vorher 20.08.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
aktuell vorher 11.10.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
aktuellvor 11.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EGKTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGKTestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EGKTestV Vorgaben zur Organisation der Testung durch die Gesellschaft für Telematik (vom 25.01.2011)
... unmittelbar mit mindestens einer Testregion zu organisieren und durchzuführen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit ...
§ 8 EGKTestV Finanzierung (vom 25.01.2011)
... Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise sowie der Anpassungskosten nach § 5a Absatz 4, 4. den durch die Testung bedingten personellen und betrieblichen ...
Anlage EGKTestV (zu § 5 Abs. 6) Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (vom 11.10.2006)
... Telematik auf Grundlage der Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich werden - ggf. iterativ - ... zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 geregelt. 4 Referenzinstallation Da die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
Artikel 1 3. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... durch die Wörter „für die" ersetzt. 2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Ziel der Testmaßnahmen  ... unmittelbar mit mindestens einer Testregion zu organisieren und durchzuführen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit ... für die Einführung weiterer Anwendungen genutzt werden können. § 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur (1) Die Gesellschaft für ... Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise sowie der Anpassungskosten nach § 5a Absatz 4, 4. den durch die Testung bedingten personellen und betrieblichen ... In § 9 Satz 1 werden nach der Angabe „bis 5" die Wörter „und des § 5a Absatz 1 bis 4" ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... 3 Absatz 5 Buchstabe i der Vergabe- und Vertragsordnung" ersetzt. (13) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der ...

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,". (4) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
Artikel 1 EGKTestVÄndV
... zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... genutzt werden können." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Betriebsverantwortung für die ... 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur (1) Die Gesellschaft für ... Angabe „zu den §§ 3 und 5" durch die Angabe „zu den §§ 3 bis 5a " und werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit und Soziale ... Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4" und werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit und ... wird, kann ausnahmsweise auch die Zulassung von Anbietern zur Durchführung der in § 5a genannten operativen Betriebsleistungen durch Vergabe einer Konzession erfolgen; für die ... gelten die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Telematik gemäß § 5a Abs. 1 entsprechend; vor der Zulassung ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur ... Telematik auf Grundlage der Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich werden - ggf. iterativ - ... zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 geregelt. 4 Referenzinstallation Da die Telematikinfrastruktur aus ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
Artikel 1 2. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... Ergebnisse der Tests" durch das Wort „Sie" ersetzt. 4. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen." 5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Projektorganisation  ... anfallenden testbedingten Kosten einschließlich der Anpassungskosten nach § 5a Absatz 7,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit ...