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Änderung § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.10.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
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§ 6 Festlegungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

Die Festlegungen zu den §§ 3 und 5 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.