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Änderung § 8 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.10.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 02.10.2006 BGBl. I 2189
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Finanzierung


(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik sind insbesondere

1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,

2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5 Abs. 2 und 3,

3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen anfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaffung von Komponenten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der durch die Testphase bedingte personelle und betriebliche Zusatzaufwand der am Test teilnehmenden Leistungserbringer sowie

5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der Testphase

(Text neue Fassung)

4. der durch die Testphase bedingte personelle und betriebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmenden Leistungserbringer,

5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der Testphase sowie

6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 pro Testregion zehn technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte


zu finanzieren.

vorherige Änderung

(2) Die teilnehmenden Leistungserbringer erhalten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Erstbeschaffung von Komponenten gemäß den festgelegten Spezifikationen in der Testphase eine Pauschale. Für den durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand erhalten sie nutzungsbezogene Zuschläge. Die Höhe der Pauschale und der Zuschläge wird jeweils von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt.

(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschale und der Zuschläge nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgesetzten Frist fest, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen getragen.



(2) Alle teilnehmenden Leistungserbringer erhalten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Erstbeschaffung von Komponenten gemäß den festgelegten Spezifikationen in der Testphase und für den durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand jeweils eine Pauschale. Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 6 eine Pauschale. Die Höhe der Pauschalen wird jeweils von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt.

(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschalen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzten Frist fest, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen getragen.

(4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten ersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt für elektronische Gesundheitskarten und elektronische Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung verwendet werden und ersetzt werden müssen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)