Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EGKTestVÄndV am 20. August 2009 und Änderungshistorie der EGKTestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Funktionsumfang der Testung


(1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in vier Abschnitte.

(2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversichertenkarte

a) für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke,

b) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, und

c) für die Anwendung nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

getestet.

(3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten der Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert.

(4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang getestet, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf weitere Verordnungen, insbesondere die Einbindung aller an Verordnungsprozessen beteiligten Leistungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwendungen nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weitere Verordnungen, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind organisatorische und technische Verfahren zur Fernübermittlung elektronischer Verordnungen durch die Versicherten sowie organisatorische und technische Verfahren für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte anzubieten und technikoffen zu testen; Anforderungen für die Umsetzung werden von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(Text neue Fassung)

(5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weitere Verordnungen, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind für die Versicherten organisatorische und technische Verfahren zur Fernübertragung elektronischer Verordnungen, organisatorische und technische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige Speicher- und Verarbeitungsmedien anzubieten und technikoffen zu testen; die Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sowie für die Umsetzung werden von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwendungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.