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Änderung § 5 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Stufen der Testung | |
(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen. (2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten zentral durch. (3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch. (4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken. | |
(Text alte Fassung) (5) In der vierten Stufe werden drei Tests der dritten Stufe auf bis zu 100.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der dritten Stufe werden fortgeführt. (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Migrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können. | (Text neue Fassung) (5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei Testregionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu 100.000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; Tests der dritten Stufe werden nach Beginn der vierten Stufe nur noch in den übrigen Testregionen der dritten Stufe fortgeführt. Die in den Testregionen der vierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner und die dort zuständigen Organisationen der Leistungserbringer sowie die Gesellschaft für Telematik wirken darauf hin, dass in den Testregionen der vierten Stufe alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie alle Krankenhäuser und Notfallambulanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die von der Gesellschaft für Telematik für den Wirkbetrieb zugelassenen Kartenlesegeräte verfügen. Die teilnehmenden Kostenträger statten unverzüglich die bei ihnen Versicherten in den Testregionen der vierten Stufe mit elektronischen Gesundheitskarten aus. Sie wählen aus dem Kreis der mit elektronischen Gesundheitskarten ausgestatteten Versicherten geeignete Versicherte aus, die ihre Einwilligung zur Teilnahme am Test der vierten Stufe erklärt haben. Zur Vorbereitung der Tests der vierten Stufe nutzen die in Satz 2 genannten Leistungserbringer und die teilnehmenden Versicherten die Kartenlesegeräte und elektronischen Gesundheitskarten für die Anwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a. (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Migrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sind in den nachfolgenden Testabschnitten und Teststufen zu berücksichtigen. Sie sollen so veröffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können. |
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