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Änderung § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 25.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b Projektorganisation


(Text neue Fassung)

§ 6 Projektorganisation


vorherige Änderung

(1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik einen Projektmanagementplan im Benehmen mit den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik zu erstellen, fortzuschreiben und die erforderlichen Projektgremien einzurichten. Die Projektorganisation ist nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu gestalten.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzubereiten, den Projektgremien vorzulegen und Fristen festzulegen, in denen die Entscheidungen zu treffen sind; sie kann mit den jeweils zuständigen Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger die Durchführung von Teilaufgaben vereinbaren.

(3) Die Geschäftsführung
der Gesellschaft für Telematik hat einen Projektausschuss einzurichten, der die Entscheidungen zur operativen Projektdurchführung trifft. Mitglieder des Projektausschusses sind die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik, von ihr benannte Personen, die von den Organisationen der Leistungserbringer und Kostenträger als vertretungsberechtigt vorgeschlagen werden, sowie drei Vertreter der Testregionen, die von den Ländern benannt werden. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt den Vorsitz. Entscheidungen im Projektausschuss werden einstimmig getroffen; stimmberechtigt sind die Vertreter der Testregionen sowie die Mitglieder, deren Organisationen am Test teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Projektausschuss Angelegenheiten, die die Durchführung der Testmaßnahmen betreffen, zur Befassung vorlegen.

(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten, das
die Entscheidungen trifft, die im Projektausschuss nicht getroffen wurden. Das Schlichtungsgremium besteht aus vier in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen mit jeweils einer Stimme und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit vier Stimmen. Die Vertreter der Leistungserbringer werden von den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen einstimmig benannt. Kommt eine Benennung innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung nicht zustande, benennen die vier Leistungserbringerorganisationen mit den höchsten Geschäftsanteilen in der Gesellschaft für Telematik jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen benennt die Organisation der Leistungserbringer eine Vertreterin oder einen Vertreter, die die meisten am Test teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlichtungsgremiums. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der bei Stimmengleichheit entscheidet. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Länder, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können an den Sitzungen des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen. Weitere beratende Teilnehmer können von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik benannt werden.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums beanstanden. Die Beanstandung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Entscheidung beim Bundesministerium für Gesundheit erfolgen.
Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben oder kommen Entscheidungen im Schlichtungsgremium nicht innerhalb der von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik auf Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit zu einer Sondersitzung des Projektausschusses und weiterer Sachverständiger ein.

(6) Die Entscheidungen des Projektausschusses und des Schlichtungsgremiums sind für
die Projektteilnehmer verbindlich und werden von der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik umgesetzt.

(7) Der Projektmanagementplan
nach Absatz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen und wird wirksam, wenn er vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage beanstandet wird. Wird der Projektmanagementplan nicht vorgelegt oder werden die Beanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Projektmanagementplan fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Festlegung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Fortschreibung des Projektmanagementplans gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten
der Verordnung eingerichtet, trifft das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Projektgremien die Entscheidungen. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.



(1) Zur Durchführung der Testung hat die Gesellschaft für Telematik

1. die Gesamtheit
der Anforderungen an die Anwendungen, an die Komponenten und Dienste und die erforderlichen Spezifikationen der Telematikinfrastruktur festzulegen,

2. Projektpläne
zu erstellen und fortzuschreiben.

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik kann Gesellschafter beauftragen, die Arbeiten nach Absatz 1 zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorzubereiten. 2 Falls mehr als ein Gesellschafter beauftragt wird, haben die beauftragten Gesellschafter zur Koordinierung der Aufgaben einen Projektausschuss einzurichten; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik kann an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. 3 Die Arbeiten der beauftragten Gesellschafter sollen aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert werden; Ausnahmen und Einzelheiten sind durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.

(3) 1
Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung zum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauftragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektausschuss über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu berichten. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis geben. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projektausschuss damit befassen.

(4) 1
Die Entscheidungen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Entscheidungen innerhalb eines Monats beanstanden. 3 Soweit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit betroffen sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit bei der Prüfung der Entscheidungen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit; die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich. 5 Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung unverzüglich zuzuarbeiten, damit das Bundesministerium für Gesundheit seine Entscheidungen vorbereiten kann.

(5)
Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Telematik, der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses und weitere Sachverständige einladen.