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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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§ 4 Zweijährige Berufsfachschule
Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), entspricht, in der II. Richtung: Metall und in der III. Richtung: Elektrotechnik wird mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.
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