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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)
V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den industriellen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachpraxis: 880 Stunden.
- 2.
- Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den industriellen Elektroberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachpraxis: 720 Stunden.
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 IndMet/IndElekBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMet/IndElekBGJAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IndMet/IndElekBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
... 2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik ...
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