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§ 357 - Reichsversicherungsordnung (RVO k.a.Abk.)

G. v. 15.12.1924 RGBl. I S. 779; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 820-1 Versicherung nach der Reichsversicherungsordnung
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§ 357



(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.



 

Zitierungen von § 357 Reichsversicherungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 357 RVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 414b RVO
... von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesundheits-Reformgesetz (GRG)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Artikel 68 GRG Dienstordnung
... §§ 349 bis 357 , § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung gelten ...

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel VIII 2. BesVNG Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung (vom 27.06.2020)
... der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357 , § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten ...