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Änderung § 196 Reichsversicherungsordnung vom 01.01.2010

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§ 196 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 196 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 196


(Text neue Fassung)

§ 196 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.



 
(heute geltende Fassung) 

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