Änderung §§ 179 bis 224 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 179 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§§ 179 bis 224 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 179


(Text neue Fassung)

§§ 179 bis 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buch vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen an

1. - 2. (aufgehoben)

3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

4. - 6. (aufgehoben)



 
 



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