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Änderung § 195 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012
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§ 195 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 195 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 195 | (Text neue Fassung)§ 195 (aufgehoben) |
(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, 3. stationäre Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe, 6. Mutterschaftsgeld. (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt. |
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