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Änderung § 199 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012
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§ 199 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 199 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 199 | (Text neue Fassung)§ 199 (aufgehoben) |
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
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