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Änderung § 409 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 409 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 409 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 409


(Text neue Fassung)

§ 409 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung muß bestimmen über

1. Namen und Sitz des Verbands und der ihm angeschlossenen Kassen,

2. Zwecke des Verbands,

3. Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstands und der etwa gewählten Vertreterversammlung,

4. Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,

5. Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,

6. Änderung der Satzung.