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Zitierungen von §§ 361 bis 376d Reichsversicherungsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 361 bis 376d RVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 12 BGSVVermG Feststellung des Eigentumsübergangs
... sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; ...
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