Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AuslVZV vom 01.11.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AuslVZV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AuslVZVÄndV am 1. November 2014 und Änderungshistorie der AuslVZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
§ 2 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen


Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

(Text alte Fassung)

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere

1.1
Art und Dauer der Verwendung,

1.2
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,

1.3
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

1.4 erhebliche und damit
potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

1.5
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

1.6
extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere

2.1
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,

2.2
minenverseuchtes Gebiet,

2.3
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

2.4
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

(Text neue Fassung)

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch

a)
Art und Dauer der Verwendung,

b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,

c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

d) erhebliche,
potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

f)
extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch

a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,

b)
minenverseuchtes Gebiet,

c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.



(heute geltende Fassung)