Tools:
Update via:
Änderung § 10 ArbPlSchG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ArbPlSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 10 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Freiwillige Wehrübungen | |
(Text alte Fassung) Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. | (Text neue Fassung) Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3752/al13544-0.htm