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Änderung § 5 ArbPlSchG vom 01.01.2020

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§ 5 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; 2019 BGBl. I S. 2053

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§ 5 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 5 Benachteiligungsverbot


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Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.