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Synopse aller Änderungen des ArbPlSchG am 01.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2009 durch § 62 des BeamtStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbPlSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 13 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter


(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(8) *) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.

(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) *) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, 8 Satz 1 bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.'

bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

'(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.'




(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.

§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten


(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) *) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 entsprechend.



(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

in Abs. 3 wird die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' ersetzt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben


(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) *) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.

(3) *) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 entsprechend.


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

a) In Absatz 2 werden die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' und die Angabe '§ 9 Abs. 11 Satz 2' durch die Angabe '§ 9 Abs. 11' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird' gestrichen und die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' ersetzt.




(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.

(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 entsprechend.

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit


(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,

2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) *) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.



(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.'



 
(heute geltende Fassung) 

§ 17 Übergangsvorschrift


(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3)
Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.'



(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.