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§ 3 - Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für
- 1.
- Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,
- 2.
- Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und
- 3.
- weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.
(3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
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- 1)
- Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643).
Frühere Fassungen von § 3 11. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 8 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3392 |
aktuell | vor 29.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 11. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 11. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 11. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.01.2017)
... den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen ...
Anhang 11. BImSchV Emissionserklärung (vom 01.03.2007)
... in die Luft sind von jeder erklärungspflich- tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa- ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... AEG, § 18 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 3 Absatz 2 und 3 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 Absatz 2 11. BImSchV ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 BImSchV11uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (vom 01.03.2007)
... b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... in die Luft sind von jeder erklärungspflich- tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa- ... nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen. 8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst: Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der ...
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 5 GefStoffVuaÄndV Folgeänderungen
... Wörter „Anhang I Nummer 5" ersetzt. (3) In der Fußnote zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" ersetzt. (2) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der ...
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