(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,
- 3.
- Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.
Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.
(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195