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Anhang - Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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Anhang Emissionserklärung
Anhang hat 2 frühere Fassungen
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionserklärung - Erklärungszeitraum - Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung -- Name -- Telefon/Fax/Email-Adresse -- Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber 1) - Name - Anschrift -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer | |
Werk/Betrieb 1) - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs - Name - Standort -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer - Email-Adresse für den elektronischen Postver- kehr - Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) | |
Quellen - Beschreibung -- Nummer -- Bezeichnung - Lage -- Rechtswert der Quelle [m] -- Hochwert der Quelle [m] - Maße -- Fläche [m²] -- Geometrische Höhe [m] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo- sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un- zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch- wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver- wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
Anlagen 1) - Nummer - Bezeichnung - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV - Installierte Leistung/Kapazität -- Maßzahl -- Einheit -- Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat- sächlichen Leistung an der installierten Leistung be- zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe - Nummer der Anlage - Bezeichnung - Verwendungsart - Heizwert (unterer) [kJ/kg] - Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd- gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor- derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro- dukt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver- brannt werden. |
Emissionsverursachender Vorgang - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer - Art - Bezeichnung - Gesamtdauer [h/a] - Abgas -- Reinigungsart -- Volumenstrom [m³/h] -- Feuchte [Vol-%] -- Temperatur [°C] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio- nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi- tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor- gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be- triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor- gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah- rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa- chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel- zen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. |
Emissionen - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- ges - Emittierter Stoff -- Bezeichnung -- Aggregatzustand -- Emissionmassenstrom [kg/h] - Jahresfracht [kg/a] - Ermittlungsart der Jahresfracht -- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich- tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa- rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re- chenprogramme - berechnet werden. |
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- 1)
- Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte B. v. 26. Februar 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 1. März 2007
Frühere Fassungen von Anhang 11. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2007 | Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 26.02.2007 BGBl. I S. 195 |
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3392 |
aktuell | vor 29.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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