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Änderung Anhang 1 11. BImSchV vom 29.12.2006
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Anhang 1 11. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | Anhang 1 11. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392 |
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(Text alte Fassung) Anhang 1 | (Text neue Fassung)Anhang 1 (aufgehoben) |
Betriebseinrichtung Anlagen 1), aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt | Nummer gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (ABl. Nr. L 257 S. 26) | Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist (ABl. Nr. L 192 S. 36) | | I. Energiewirtschaft 1.1; 1.4; 1.5; 8.2 | 1.1 | Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ≥ 50 MW 4.4 | 1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien 1.11 | 1.3 | Kokereien 1.14 | 1.4 | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen | | II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 3.1 | 2.1 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze 3.2 | 2.2 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität ≥ 2,5 t/Stunde 3.6 | 2.3.a | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung ≥ 20 t Rohstahl/Stunde 3.11 | 2.3.b | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie ≥ 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung ≥ 20 MW) 3.9 | 2.3.c | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 2 t Rohstahl/ Stunde 3.7 | 2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag 3.3 | 2.5.a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisen- rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren 3.4; 3.8 | 2.5.b | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität ≥ 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder ≥ 20 t/Tag bei allen anderen Metallen 3.10 | 2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder ≥ 30 m² | | III. Mineralverarbeitende Industrie 2.3; 2.4 2) | 3.1 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität ≥ 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag 2.8 | 3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag 2.11 | 3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag 2.10 | 3.5 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität ≥ 4 m³ und einer Besatzdichte ≥ 300 kg/m³ 2.6 | 3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | | IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen 4.1a - 4.1k | 4.1 | Herstellung von organischen Grundchemikalien 4.1l - 4.1p | 4.2 | Herstellung von anorganischen Grundchemikalien 4.1q | 4.3 | Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) 4.1r | 4.4 | Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzen- schutzmittel und von Bioziden 4.1t | 4.6 | Herstellung von Explosivstoffen 4.1s; 4.3 | 4.5 | Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens | | V. Abfallbehandlung 8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 | 5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität ≥ 10 t/Tag 8.1 | 5.2 | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität ≥ 3 t/Stunde 8.6b; 8.8b; 8.10b | 5.3 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität ≥ 50 t/Tag 8.13; 8.14 | 5.4 | Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahme- kapazität ≥ 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von ≥ 25.000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen | | VI. Sonstige Industriezweige 6.1 | 6.1.a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen 6.2 | 6.1.b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag 10.10 | 6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungs- kapazität ≥ 10 t/Tag 7.14 | 6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 12 t/Tag 7.2 | 6.4.a | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) ≥ 50 t/Tag | 6.4.b | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen: 7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31a; 7.34a | | - aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität ≥ 75 t/Tag 7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31b; 7.34b | | - aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität ≥ 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 7.32 | 6.4.c | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge ≥ 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert) 7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 | 6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag 7.1a; 7.1b; 7.1c; 7.1d | 6.6.a | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit ≥ 40.000 Plätzen für Geflügel 7.1g | 6.6.b | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit ≥ 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine ≥ 30 kg) 7.1h | 6.6.c | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit ≥ 750 Plätzen für Zuchtsäue 5.1 | 6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität ≥ 150 kg/h oder ≥ 200 t/Jahr 4.7 | 6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren --- 1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte 'Quellenkategorien' festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten. 2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären. |
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