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Änderung § 11 BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 11 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 11 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren | |
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit | |
(Text alte Fassung) 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet 1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und 2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens 24 Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist. |
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