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Änderung § 37a BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 37a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 37a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37a Verbote und Beschränkungen | |
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit | |
(Text alte Fassung) 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 2. das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt. |
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