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Änderung Anlage 4 BmTierSSchV vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Anlage 4 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf


I. Tiere

1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden

2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind

(Text alte Fassung)

3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die

a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und

b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden


(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.

5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden

II. Waren

1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind

2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist

3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist

4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind

5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist

6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung

7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind



(heute geltende Fassung)